Warnung für von Pfändungen betroffene oder bedrohte Menschen

Warnung für von Pfändungen betroffene oder bedrohte Menschen

Ab dem 01. Januar 2012 entfällt der 14-tägige Pfändungsschutz des § 55 Sozialgesetzbuch I für Sozialleistungen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Pfändung von Sozialleistungen von ihrem Konto möglich ist. Wenn gerichtliche Beschlüsse und Pfändungen drohen ist die einzige Möglichkeit sich vor Pfändungen von Geldeingängen zu schützen, die Einrichtung eines „Pfändungsschutzkontos“ (auch P-Konto genannt). Dieses Konto wird auf Antrag von Banken oder Sparkassen eingerichtet. Auf diesem Konto sollten die Zahlungen für den Lebensunterhalt eingehen (z.B. Arbeitslosengeld 2, Kindergeld, Krankengeld, Wohngeld, Krankengeld, Rente, Sozialhilfe usw.)

Wichtig ist zu beachten, dass ausgezahlte Sozialleistungen (z.B. bei Überweisung  von Arbeitslosengeld 2) nicht nochmal gewährt werden, wenn sie gepfändet wurden.

Bei Bedarf erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank oder Sparkasse und lassen sich beraten.

 

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